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Satzung

Satzung

IGRAJEM,
Verein der Spielfreunde e.V.

  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen ''IGRAJEM, Verein der Spielfreunde e.V.''.
    2. Der Sitz des Vereins ist Hürth.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Ziele

    IGRAJEM, VSF e.V., verfolgt unabhängig und parteipolitisch neutral ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung durch Heranführung von Jugendlichen an Gesellschaftsspiele, die nach pädagogischen Grundsätzen wie z.B. ''Lernen und Konfliktlösung im Spiel'', aufgebaut sind.
    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      1. die Einführung der Mitglieder in erzieherische Grundgedanken mit Hilfe von Gesellschaftsspielen.
      2. Gesellschaftsspiele als zusätzliche Alternative im Kulturangebot der Stadt Hürth zu fördern und den Jugendlichen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zu bieten.
      3. spezielle Jugendveranstaltungen und Turniere sowie der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere dem Jugendring der Stadt Hürth.
      4. die Entwicklung und Veröffentlichung eigener Arbeiten zum Themenkreis ''Spiel'', wie auch die Beurteilung von Gesellschaftsspielen nach qualitativen Gesichtspunkten.
    3. Geldspiele und Glücksspielapparate mit Gewinnmöglichkeiten sind keine Spiele im Rahmen des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Räumen und im Sinne des Vereins ist nicht gestattet.
  3. Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen und religiösen Überzeugung werden.
    2. Der Verein hat:
      1. aktive Mitglieder
      2. inaktive Mitglieder
    3. Der Übertritt vom inaktiven zum aktiven Mitglied muss vom Antragsteller entsprechend der normalen Beitrittsbedingung vollzogen werden. Dabei erhält das nunmehr aktive Mitglied eine Vergünstigung auf den Beitrag des laufenden Jahres in Höhe seines Jahresbeitrages als inaktives Mitglied, sofern dieser Beitrag schon entrichtet wurde.
    4. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu sein.
      Aufnahmegesuche von Personen, die noch nicht die gesetzliche Volljährigkeit (ab vollendetem 18. Lebensjahr) besitzen, müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    3. Alle Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
    4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
    5. Jedes Mitglied erhält nach seinem Beitritt zum Verein eine Abschrift der Vereinssatzung sowie einen Mitgliederausweis.
    6. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen (Spenden in Geld oder Sachen) an den Verein gehen rechtlich in dessen Vermögen über.
    7. Die Mitglieder sind verpflichtet,
      1. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
      2. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
      3. Zweck und Ziele des Vereins anzuerkennen und zu achten.
    8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr erlischt nicht. Das in den Händen befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.
  5. Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch freiwilligen Austritt.
      2. durch den Tod
      3. durch Ausschluss durch den Vorstand,
        1. wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt worden ist.
        2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
        3. wenn sich ein Mitglied absichtlich oder fahrlässig unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
    2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
    3. Gegen den Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  6. Beiträge der Mitglieder

    1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr muss bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres entrichtet sein. Die Höhe des Beitrages für das laufende Jahr richtet sich nach der Zeit des Eintritts des Mitglieds. Das Mitglied zahlt für das laufende Jahr nur noch den Betrag für das angebrochene und die im Geschäftsjahr bevorstehenden Quartale. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied, das im Juli eintritt, nur noch den Beitrag für das 3. und 4. Quartal zu entrichten hat. Trotzdem zahlt das Mitglied im nächsten Geschäftsjahr den gesamten Jahresbeitrag auf einmal.
    2. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
    3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung, Stundung oder Streichung von Beiträgen bestimmen.
  7. Strafbestimmung

    Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise und dergl.), sowie Geldstrafen (max. DM 200,- (EUR 102,26) gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das sich gegen die Satzung oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen können in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss nach §5 nicht in Betracht kommt, es sei denn, der Ausschluss wird vom Mitglied gewünscht.
  8. Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
  9. Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntgemacht werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung braucht nicht einberufen zu werden, wenn kurze Zeit vorher (max. 3 Monate) schon eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde, auf der alle Punkte der Tagesordnung behandelt wurden (z.B. bei der Gründungsversammlung).
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
      1. beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, wobei unverzüglich vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.
      2. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
      3. wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
      4. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
      5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
      6. Die Mitgliederversammlung bestimmt nach Vorschlag des 1. Vorsitzenden den Schriftführer der Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
      7. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
        1. Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandsmitglieder.
        2. Bericht der Kassenprüfer
        3. Entlastung des Vorstandes
        4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
        5. Genehmigung des Haushaltplanes
        6. Anträge
        7. Verschiedenes
      8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im abgelaufenen Geschäftsjahr nachgekommen sind.
      9. Gewählt werden können alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
      10. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
      11. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
      12. Der Vorstand und die beiden Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt, die Wiederwahl ist möglich.
  10. Der Vorstand

    1. Der von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr zu wählende Vorstand besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden als Vertreter des 1. Vorsitzenden
      3. dem Geschäftsführer
      4. dem Pressewart
      5. dem Spielewart
    2. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird er durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
    5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
    6. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
    7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  11. Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, welche kein anderes offizielles Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  12. Auflösung

    1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung des Vereins beschließen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens nach drei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die die Auflösung des Vereins vorsieht.
    2. Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Sinne des §26 BGB so lange im Amt, bis nach der Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
    3. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Jugendherbergswerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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